@Frank1965. Im Prinzip hast du (nur teilweis) recht. Das mit dern 'angemeldeten' Wohung ist so eine Art Mär
(Ev. ist nicht in allen Kantonen genau gleich geregelt.!!)
In einem (1) Haus, dürfen zwei (2) Personen - ohne dass sie die Wohung irgendwo melden - Prostitution betreiben.
Meldepflicht für die Führung eines prostitutionsgewerblichen Kleinstbetriebs. Sofern Sie als verantwortliche Person die Prostitution / Sexarbeit alleine oder höchstens mit einer weiteren Person in maximal zwei Räumlichkeiten ausüben, gelten Sie als Kleinstbetrieb. Sie benötigen somit keine Betriebsbewilligung.
Da steht zwar nichts von einem (1) Haus aber ich bin fast sicher, dass es Kleinstbordelle (Art. 11 Abs. 2 PGVO) pro Gebäude nur eins existieren darf.
Das auch Frauen ohne gewerbliche Anmeldung arbeiten ist zu vermuten. Aber diejenigen die ich kenne, tun den Teufel etwas falsch zu machen und melden sich an. L minimum u.U. auch B, KK und QS. Denn die wollen ja nach Ablauf der 90 Tage im nächsten Kalenderjahr wieder hier arbeiten kommen und ganz sicher keinen Ärger mit Behörden wollen.
Bei B kann das sogar ev. richtigen Ärger bedeuten.
Den zweiten Teil deiner Anakyse ist leider wohl richtig und echt traurig