Diskretion bleibt trotz Covid-Contact-Tracing zu 100% gewährleistet!

#69929 spektrum28
Offenbar gibt es viele Missverständnisse betreffend der Covid-Vorschriften im Bereich der Prostitution. Vorallem beim sogenannten Contact-Tracing herrscht sehr grosse Unsicherheit. Diese Unsicherheit wird durch die "Meinungs-Kakophonie" auf einigen Sexforen und anderen Social-Media-Plattformen noch verstärkt. Daher machen sich viele Männer Sorgen, dass die Diskretion im Paysex nicht mehr möglich ist. Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Das Contact-Tracing muss mit höchster Diskretion unter Einhaltung aller Datenschutzvorschriften erfolgen. Sonst macht sich nämlich die Anbieterin, bzw. das Etablissement strafbar!
Es ist also NICHT so, dass die Ehefrau oder Freundin plötzlich von den erotischen Abenteuern ihres Partners erfährt! Dies gilt in jedem Fall für seriöse Anbieterinnen und seriöse Etablissements. Zwielichtige Anbieter/-innen waren diesbezüglich schon immer ein Risiko (auch vor Covid).

Hier die wichtigste offiziellen Verordnungs-Grundlagen zusammengefasst (Quelle BAG): 

- Contact Tracing im Bereich Prostitution bedeutet, dass ein Besucher dem Betrieb oder der Anbieterin seine Kontaktdaten bekanntgeben muss (z.B. Telefonnummer oder Mailadresse).

- Diese Daten werden NICHT an irgendwelche Behörden weitergegeben, sondern bleiben für 2 Wochen bei der Anbieterin. Man wird also nicht zentral registriert! Die Daten dienen einzig dazu, dass die Anbieterin ihre Besucher informieren kann, falls sie innerhalb von 2 Wochen erkranken sollte. So kann der Besucher dann selbst Massnahmen zu seinem Schutz (z.B. Arztbesuch) treffen und verhindern, dass er weitere Personen ansteckt.

- Die Kontaktdaten müssen 2 Wochen nach dem Besuch zwingend vernichtet werden. 
Nachfolgend die wichtigsten Passagen aus den Covid-Verordnungen des Bundes: 
Artikel 6a: Anbieter/innen von Erotikdienstleistungen (Prostitution) müssen ein Schutzkonzept haben. Zentraler Punkt dieses Schutzkonzept ist das sogenannte Contact-Tracing. Kommt es in Erotikbetrieben und Angeboten der Prostitution (einschliesslich solcher in privaten Räumlichkeiten) zwischen anwesenden Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, zu einem engen Kontakt, gilt  Artikel 6e zur Erhebung von Kontaktdaten.
Artikel 6e: Zwecks eines effizienten Contact Tracings ist es notwendig, dass die Kontaktdaten von Personen, die sich in einer Einrichtung in epidemiologisch relevanter Weise genähert haben (sog. "enger Kontakt"), für die zuständigen kantonalen Behörden verfügbar sind. Den Betreibern steht es im Rahmen der Ausarbeitung des Schutzkonzepts frei, wie sie die bezeichneten Kontaktdaten (Vor und Nachname, Telefonnummer) erheben; dies ist etwa mittels Reservations- und Kaufsystemen für Tickets, mittels Präsenzlisten oder via Mitgliederlisten von Clubs möglich. Schliesslich wird explizit festgehalten, dass die eigens zu den genannten epidemiologischen Zwecken bestimmten Daten nicht zu weiteren Zwecken, etwa zu Marketingzwecken, verwendet werden dürfen. Sie dürfen deshalb nur 14 Tage lang aufbewahrt und müssen anschliessend sofort gelöscht werden. 

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#69933 spektrum28
Antwort auf Beitrag 69932
Wie es in Grossbordellen aussieht kann ich nicht en detail beurteilen. Vielleicht meldet sich hier ja ein Betreiber eines grossen Etablisements mal zu Wort. Das wäre sehr hilfreich. Für Kleinbetriebe und einzelne Frauen gilt das Geschriebene. Da bin ich sicher 🙂.
Du solltest mich durch meine Posts mittlerweilen so gut kennen, dass du weisst, dass ich Fakten mag. Wenn ich ausnahmsweise mal spekuliere oder meine Meinungen äussere, dann deklariere ich das immer klar.
#69932 Mistero
Antwort auf Beitrag 69931
Die zitierte Verordnung meint damit, dass die kantonalen Behörden die Möglichkeit haben müssen zu kontrollieren, ob eine Liste gemacht wurde, da sonst wohl niemand eine solche Liste führen würde. Im Normalfall macht das Etablissement oder die Frau das Handling in Eigenverantwortung. 

Woher weisst Du das? Ich hatte das vor einiger Zeit schonmal angemerkt... Du interpretierst hier halt einfach mal was, ich sehe das nirgendwo klar festgehalten. Nach meinen Verständnis geht es doch mit diesem Contact-Tracing auch darum, Infektionsherde zu erkennen. Wie soll das denn gehen, wenn die Behörden von allfälligen und möglichen Infizierten nichts mitbekommen? Vorallem warum gibt es dann in den Kantonen diese Contact-Tracing Teams? Ich würde mal annehmen, dass sind genau die, welche dann solche Präsenzlisten abarbeiten.
#69931 spektrum28
Antwort auf Beitrag 69930
@Mistero  Hier geht es nicht um Meinungen. Ich habe lediglich die offiziell geltenden Regeln vom Bund in verständlicher Sprache zusammengefasst. Die Juristen- und Beamtensprache ist für viele schwer zu verstehen. 
Also nach Deinen Ausführungen ruft die Prostituierte falls nötig den Freier an (oder schreibt ein SMS). Da gibt es mehr als genug Situationen, wo die Partnerin dann zumindest davon mitbekommen kann und anfängt Fragen zu stellen.

Wenn das Etablissement oder die entsprechende Prostituierte nichts von Diskretion versteht oder einfach doof ist, dann kann das natürlich passieren. Aber dagegen kann man sich ja schützen, indem man sein Handy nicht ungesperrt rumliegen lässt oder sich ein Zweithandy zutut - so wie das viele Freier machen.  Hey - wir haben ein Covid-Problem zu lösen - da können die Männer ja auch etwas dazu beitragen. 
Wobei es ja offentsichtlich aber sowieso nicht so ist, dass die Anbieterin den Besucher anruft sondern das wird jemand von den Behörden sein. Steht ja sogar so in der von Dir zitierten Verordnung.

Die zitierte Verordnung meint damit, dass die kantonalen Behörden die Möglichkeit haben müssen zu kontrollieren, ob eine Liste gemacht wurde, da sonst wohl niemand eine solche Liste führen würde. Im Normalfall macht das Etablissement oder die Frau das Handling in Eigenverantwortung. 

Das ist wie im ganz normalen Leben: Wenn du plötzlich einen postiven Covid-Test erhältst, dann wirst du alle Leuten, mit denen du in den letzten 2 Wochen sehr nahen Kontakt hattest warnen. Also ich hoffe doch, dass du das machen würdest. So eigenverantwortlich bist du doch 🙂.
#69930 Mistero
Also irgendwie klingt das nicht sehr praktikabel und die Diskretion sehe ich eben so wenig...
Es ist also NICHT so, dass die Ehefrau oder Freundin plötzlich von den erotischen Abenteuern ihres Partners erfährt

Die Daten dienen einzig dazu, dass die Anbieterin ihre Besucher informieren kann

Also nach Deinen Ausführungen ruft die Prostituierte falls nötig den Freier an (oder schreibt ein SMS). Da gibt es mehr als genug Situationen, wo die Partnerin dann zumindest davon mitbekommen kann und anfängt Fragen zu stellen.

Wobei es ja offentsichtlich aber sowieso nicht so ist, dass die Anbieterin den Besucher anruft sondern das wird jemand von den Behörden sein. Steht ja sogar so in der von Dir zitierten Verordnung:
... für die zuständigen kantonalen Behörden verfügbar sind.

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