müsste er aber.. zwar nicht auf Fake, also nicht ob die abgebildete Frau wirklich dann an der Türe oder auf dem Futon auf den Gast wartet,  aber auf Urheberrecht oder ob das Bild Lizenzfrei ist.
Ich verlange vom Portalbetreuer nicht die Bilder zu verfizieren, er kann aber muss nicht.
Fake Bilder sind meistens gestohlene Bilder, respektive verwendet ohne Lizenz dazu.


Die Portale scheinen so aufgebaut, dass ein US oder Asiatisches Modell oder ihr Verlag es gar nicht merken kann, wozu ihe Bilder missbräuchlich verwendet werden.
Und die Schweiz ist ja NUR eines von vielen  Ländern wo Bilder und Musik urheberrechtverletzend als Werbung für Erotik und Sex verwendet werden.

Wie ein Portal - in diesem Fall A6 - das meint zu lösen, und sich damit aus der Verantwortung, zumindest vermeintlich, ziehen kann ist im unten stehendem Ausschhnitt der AGB's aufgezeigt.
Was dabei vergessen geht, dass die inserierende Person ja keine Validierung einbringen muss. Eine Mail Adresse und eine Telefon Nummer und los geht's.
Meines Wissens weder eine Ausweiskopie noch sonst konkrete Daten, notwendig (ev. nicht alle Portale halten das gleich)
Einzig die Telefonnummer  - auch Prepaid - würde im Ernstfall Rückschlüsse auf den oder die Person darstellen, die die SIM urspünglich gelöst hat. Dies aber nur für Strafverfolgungsbehörden.

Nutzungsbedingungen (Beispiel Ausschnitt von and6)
Diese Plattform darf nur von urteilsfähigen und volljährigen, natürlichen sowie juristischen Personen genutzt werden.

Die Inserentin bzw. der Inserent bestätigen hiermit, dass sämtliche veröffentlichten Angaben der Wahrheit entsprechen, insbesondere auch jene des Berufsstandes bzw. der Geschäftstätigkeit.

Die Inserentin bzw. der Inserent verpflichten sich, kein widerrechtliches Bildmaterial zu veröffentlichen. Insbesondere verpflichten sich die Inserentinnen und Inserenten lediglich erotisches Bildmaterial zu veröffentlichen, welches nicht die Straftatbestände der Pornographie erfüllen, keine minderjährige Kinder oder Sodomie zeigen oder bewerben.

Ferner verpflichten sich die Inserentinnen und Inserenten sämtliche Persönlichkeitsrechte der veröffentlichten Personen zu schützen.


4.2 Urheberrecht
Die Inserenten bestätigen, dass sie an dem publiziertem Bildmaterial die Urheberrechte besitzen. Dies gilt auch für Ton- und Textmaterial.


Theoretisch kann ein Urheberberechtigter ein Takedowen verlangen. haha,,, es reicht also nicht als Konsument, einem Portal offensichtliche Fakes zu melden.

Allerdings ist es bei Foto und KI-Material einiges schwieriger Urheberrechtsverstösse zu erkennen, im Gegensatz zu Musik, wo Songs in grossen Datenbanken registriert sind und in Warpspeedschnelle geprüft werden können.
Das muss man den Portalen mehr oder weniger zugestehen.

Aber es zwingt sie ja niemand ein Erotikportal zu betreiben. Und ein wenig mehr als gar nichts zu tun, würde ev. schon mal eien Teil des Fakeproblemes lösen.

hier noch ein Puzzleteil:
Was ist für eine Takedown-Meldung erforderlich? Die Unterschrift des Urheberrechtsinhabers oder seines Bevollmächtigten, in physischer oder elektronischer Form. Identifizierung der: (i) urheberrechtlich geschützte(s) Werk(e), das/die verletzt wurde(n); (ii) die verletzende Tätigkeit; und (iii) den Ort der verletzenden Tätigkeit (in der Regel durch Angabe der URL).