Im Kt. Luzern dürfen in einem Haus (in einem Haus) 2 Personen kommerziell Erotische Dienstleistungen anbieten, ohne dass diese eine weitere behördliche Anmedlung oder Bewilligung braucht.

Sobald es mehr als 2 in einem Haus sind, müssen entsprechende Schritte eingeleitet werden.

Mir nicht sicher ob das nur in Kt. LU so ist.

Beispiele
Q:
Ich miete eine Wohnung und wohne dort. Dabei nütze ich ein Zimmer der gemieteten Wohnung für die Ausübung meiner Tätigkeit als Erotik-Masseur/in. Ich arbeite dort alleine. Brauche ich, bzw. braucht die Vermieterschaft der Wohnung eine Bewilligung gemäss dem Gewerbepolizeigesetz?
Nein, Sie benötigen keine Bewilligung, wenn keine weiteren Wohnungen für Erotikdienstleistungen genutzt werden innerhalb des Gebäudes und Ihre Vermieterschaft vermietet nur eine Wohneinheit im Kanton Luzern zu diesem Zweck.
Q:
Ich miete eine Wohnung und stelle zwei meiner Freundinnen ein Zimmer zur Verfügung, damit sie dort als Erotik-Masseurinnen arbeiten können. Im anderen Zimmer gehe ich derselben Arbeit nach. Wer braucht eine Bewilligung? Ich oder der Vermieterschaft der Wohnung?