Jetzt muss ich doch fragen, wenn diese frauen und etablissements angemeldet sind haben sie doch ein offizielles gewerbe und unterstehen als mieter sowie vermieter dem mietgesetz. Es gibt doch auch regional übliche mieten für gewerbe. Da sollte man doch wuchermieten einklagen können?
So einfach dürfte das nicht sein, weil es sich um eine gewerbliche Nutzung handelt. Wenn es sich um ein Wohnobjekt handelt, dann muss der Vermieter einverstanden sein, da durch diese Art der Nutzung erhöhter Publikumsverkehr entsteht.
Ich kenne die genauen Regeln in Luzern nicht, aber in den letzten Jahren wurden die zulässigen Orte für Prostitution in vielen Regionen stark eingeschränkt, sowohl für grosse Betriebe, als auch für Kleinstsalons. Das hat dazu geführt, dass einige Salons schliessen mussten und das Angebot knapper wurde.
Bei der geringen Menge an Erotikbetrieben dürfe es deswegen schwierig sein, zu bestimmen, was ein ortsüblich angemessener Mietzins ist. Meines Wissens muss auch eine Notlage ausgenutzt werden, damit es sich um Wucher handelt.