@Hexermeister
Mein Beitrag bezieht sich explizit auf den Kanton Zürich. Ist ja überall etwas anders. z.B. müssen alle Damen in BS z.B. zur Beratungsstelle für ein Gespräch beim ersten "Einsatz"; im AG gibt es keine selbständigen Masseusen gemäss Bundesgerichtsentscheid (BGE 128 IV 170) es sei denn, sie kümmern sich wirklich um selbständig um alles.
In der Schweiz bzw. im Kanton Aargau kann eine Masseuse somit nur dann selbständig erwerbend sein, wenn keinerlei Salon, Etablissement etc. involviert ist und die Masseuse sämtliche Aspekte ihrer Tätigkeit (Wohnungsmiete und deren Ausstattung, Werbung, Arbeitszeiten, Angebot, Preise etc.) sowie Sozialversicherungen, Steuern etc. selber regelt.

Sollte eigentlich für alle Kantone gelten wird aber soweit ich weiss etwas unterschiedlich gehandhabt.
Aber zurück zum Kanton ZH: Das was ich geschrieben habe gilt ausschliesslich dann, wenn der Besitzer nicht vor Ort ist und die Damen dementsprechend in Stellvertretung handeln. Die entsprechenden Damen müssen bei der Post ein ensprechendes Personalienblatt ausfüllen, welches an die zuständige Behörde übermittelt wird. Genauer habe ich es nicht mehr im Kopf, kann auch sein, dass es nicht mehr so ist aktuell.
Leider wird bei den ganzen Verfahren auch gerne mal noch zusätzlich Geld abkassiert von Steuerberatern und anderen Behördengängern. Insbesondere bei der L-Bewilligung und der dazu benötigten Meldeadresse.
Ich hoffe, du kannst da noch etwas mehr Licht ins Dunkle bringen (auch wenn es zugegebenermassen etwas Offtopic wird). Aus meiner Zeit als stiller Mitleser ist mir jedoch dein Name als Kenner des Administativverfahrens ein Begriff 😉