Antwort auf Beitrag 8640
Ich habe meine Lautsprecher zum Verkauf im Internet ausgeschrieben. Als ich sie fotografieren wollte, war gerade der Akku meiner Digitalkamera leer. Deshalb habe ich die Bilder aus dem Internet heruntergeladen und im Inserat platziert. Jetzt hab ich von einem Anwalt eine Forderung von 1200 Franken erhalten wegen Fotoklau. Ist das nicht unverhältnismässig? G. K.
Sie benötigten für das Verkaufsinserat Fotos Ihrer Lautsprecher. Besser wäre es gewesen, den Akku Ihrer Digitalkamera aufzuladen und die Bilder selber zu machen. Denn wer sich darauf beschränkt, eigene Inhalte oder Fotos ins Internet zu stellen, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Hinzu kommt noch, dass Sie auch als «Urheber» geschützt sind. Will heissen, kein anderer darf Ihre Fotos ungefragt verbreiten oder kommerziell nutzen.
Nur der Urheber darf bestimmen, wie ein Bild verwendet wird.
Und gerade das haben Sie mit den vergleichbaren Fotos einer Drittperson gemacht. Sie haben zuerst diese «fremden» Bilder auf elektronischem Weg auf Ihren PC heruntergeladen. Diese wurden dann in Ihrem Verkaufsinserat platziert. Den Ursprung respektive die «Urheberrechte des Bildes» haben Sie nicht abgeklärt.
Merken Sie sich: Der Urheber oder die Urheberin eines «Werkes», beispielsweise eines Fotos, hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das «Werk» verwendet wird (Artikel 10 Abs. 1 Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, URG). Der Urheber kann dieses Recht zwar aufgeben. Dann muss er das aber explizit erklären.
Der Urheberschutz dauert bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers.
Sie hätten somit zuerst vom Urheber die Erlaubnis einholen müssen. Denn der «Urheberschutz» dauert bis 70 Jahre nach dessen Tod. Durch Ihr Verhalten ist der Eigentümer berechtigt, eine Schadenersatzforderung zu stellen. Über die Höhe hingegen müsste letztendlich ein Gericht entscheiden. Versuchen Sie, eine aussergerichtliche Lösung zu finden.
Das gilt für alle veröffentlichungen