Antwort auf Beitrag 83313
In seinem Urteil vom 8. Januar 2021 verwirft das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung und kommt zum Schluss: Der Prostitutionsvertrag kann nicht mehr als sittenwidrig gelten. Die gesellschaftlichen Wertvorstellungen haben sich derart verändert, dass die legale und freiwillige Prostitution heutzutage als «sozialübliche und zulässige Tätigkeit» anerkannt werden müsse. Dies hat zur Folge, dass Verträge mit Sexarbeitenden gültig sind und diese ihr Entgelt künftig auch vor Gericht einklagen können.
Dem Urteil lag folgende Konstellation zu Grunde: Auf eine Kleinanzeige hin verabredeten sich eine Sexarbeiterin und der Inserent zum Sex in einem Hotel. Der Mann versprach der Frau dafür Fr. 2'000.-, welche er jedoch von vornherein nicht an das Treffen mitbrachte. Nach vollzogenem Geschlechtsverkehr schlich sich der Inserent – während die Sexarbeiterin schlief – aus dem Hotel. Dafür wurde er vor den kantonalen Gerichten wegen Betruges verurteilt und zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet. Der Beklagte wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesgericht und berief sich auf die Sittenwidrigkeit des Prostitutionsvertrages: Das Obligationenrecht erkläre sittenwidrige Verträge in Artikel 20 Absatz 1 für nichtig und die Sexarbeiterin habe deshalb keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Entgelt.
--> meine Geschichte ist etwas anders. Keine Frau kann vor Gericht Geld einfordern, wenn keine Dienstleistung stattfand....Egal, ob es heute nicht mehr Sittenwidrig ist !!!