Antwort auf Beitrag 80391
Die Darstellung von Geschlechtsteilen, resp. sexuellen Handlungen gilt als Pornografie. Pornografie darf man in der Schweiz nicht frei zugänglich machen. Es muss wirksam sichergestellt sein, dass Minderjährige darauf keinen Zugang haben. Eine Altersabfrage oder einen "Ich bin über 18" Knopf gilt dabei nicht als wirksame Hürde. Was als wirksam gilt, ist natürlich auch nicht definiert. Man will es den Leuten ja nicht zu einfach machen. Meiner Erfahrung nach wird jedoch zum Beispiel ein vorgeschalteter Zahlungsvorgang mit Kreditkarte als ausreichend angesehen.
Ich würde den Liebeszimmer-Betreibern empfehlen, mal Artikel 197 StGB zu lesen...